Geschäftsbedingungen
Bedingungen für die Nutzung von GMG-Software (Kauf und Miete), für Software-Pflege und für den Kauf von GMG Proof Media und Hardware
Stand: Februar 2024
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
(1) Für Verträge über
- die Nutzung von GMG-Software einschließlich deren Dokumentation,
- die Erbringung von Software-Pflegeleistungen (z.B. Software Upgrades),
die
- GMG GmbH & Co. KG, Mömpelgarder Weg 10, 72072 Tübingen, Deutschland oder
- eine ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend „GMG“, „wir“ oder „uns“ genannt)
unmittelbar oder über einen GMG-Vertriebspartner mit einem Unternehmer im Sinne der Regelung des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“, „Sie“ oder „Ihnen“ genannt) schließt, gelten diese Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt (wie z.B. in § 2 Absatz 3 Satz 3), stets mit Vorrang zu etwaigen sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GMG.
Dies ist auch der Fall, wenn Sie mit der GMG GmbH & Co. KG Verträge über den Kauf von GMG Proof Media und/oder weiterer Hardware schließen.
(2) Diese Bedingungen gelten zudem für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Entgegenstehende und/oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt GMG unter Widerspruch nicht an, es sei denn, GMG hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
3) Die Erbringung von IT-Beratungsleistungen („Consulting“) und/oder IT-Dienstleistungen (wie z.B. Installation, Customizing, Parametrisierung von Fremdsoftware) und/oder die Erstellung von GMG-(Farb-) Profilen für GMG-Standardsoftware („GMG-Profile“) ist nicht Gegenstand dieser AGB und bestimmt sich ausschließlich nach der jeweils aktuellen Fassung der „Allgemeine Geschäftsbedingungen für GMG Consulting- und sonstige IT-Dienstleistungen“.
(4) Die nachfolgenden „Besondere Bedingungen“ gehen den „Allgemeinen Bedingungen“ als speziellere Regelung vor. Die „Allgemeinen Bedingungen“ gelten dann stets ergänzend. Etwaige mit dem Kunden getroffene weitere vertragliche Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen als speziellere Regelungen vor. Dies gilt insbesondere für die Erbringung von Software-Pflegeleistungen (hier gehen die Regelungen des mit dem Kunden geschlossenen „Software Upgrade Contract“ als speziellere Regelungen vor).
(5) Angebote von GMG sind unverbindlich und freibleibend. GMG kann hierauf abgegebene Angebote des Kunden (z.B. „Bestellungen“) nach ihrer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Bereitstellung der bestellten Leistung unverzüglich annehmen. Zwischen GMG und dem Kunden kommt jedoch nur durch Annahme von GMG ein Vertrag zustande, in den diese Bedingungen einbezogen werden. Die Annahme von GMG ist nur wirksam, wenn sie in Textform erklärt ist oder GMG eine nach dem Vertrag geschuldete Hauptleistung erbracht hat. Enthalt ein Angebot von GMG eine Bindefrist kommt der Vertrag durch Annahme eines verbindlichen Angebots von GMG durch den Kunden zustande.
(6) Der Quellcode (Source Code) ist nicht Gegenstand der GMG-Software. GMG behält sich alle Rechte am Quellcode vor.
§ 2 Einräumung und Umfang von Nutzungsrechten, Audit, Lieferung
I. Allgemeine Bedingungen
(1) Die GMG-Software ist geistiges Eigentum von GMG und/oder ihrer Lizenzgeber (nachfolgend „Rechteinhaber“ genannt). Soweit dem Kunden die GMG-Software auf einem physischen Datenträger überlassen wird, bleibt dieser stets im Eigentum von GMG.
(2) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt GMG dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares (nur zur Klarstellung: auch nicht auf mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen), nicht unterlizenzierbares (nur zur Klarstellung: auch nicht auf mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen) Recht ein, die GMG-Software im Objektcode gemäß den nachfolgenden Regelungen sowie etwaigen vertraglichen Regelungen, die weitere Konkretisierungen insbesondere hinsichtlich der Art der Nutzung und der zeitlichen und räumlichen Geltung der einzuräumenden Nutzungsrechte enthalten können, zum Zweck der Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle zu nutzen. Die Einräumung von Nutzungsrechten am jeweiligen Quellcode von GMG-Software, dessen Herausgabe und/oder Zugänglichmachung ist von GMG nicht geschuldet.
(3) Stehen die Urheber- und/oder sonstigen Rechte an der GMG-Software nicht GMG zu, werden dem Kunden Nutzungsrechte nur im Rahmen der von den Rechteinhabern gewährten Bedingungen (z.B. § 11 Absatz 12) eingeräumt. Mit der Installation oder Nutzung der GMG-Software erklärt sich der Kunde mit der Geltung der Nutzungs- oder Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers einverstanden und verpflichtet sich, GMG von einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Verletzung dieser Bedingungen durch sein eigenes Verhalten freizustellen.
(4) Der Kunde wird nicht Inhaber der Urheberrechte an der GMG-Software sowie an der Dokumentation. Das Urheberrecht, alle gewerblichen Schutzrechte und das sonstige geistige Eigentum einschließlich der Geschäftsgeheimnisse verbleiben bei GMG oder dem jeweiligen Dritten, von dem GMG das Recht zum Vertrieb und zur Einräumung der Nutzungsrechte an den Kunden erhalten hat.
(5) Für die Installation der GMG-Software ist der Kunde verantwortlich. Es gelten dabei die in der jeweiligen Dokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere betreffend die Hard- und Softwareumgebung (einschließlich eines etwaigen Zugangs zum Internet), die der Kunde vorhalten muss.
(6) GMG bewirkt die Lieferung der GMG-Software, indem sie nach ihrer Wahl entweder (i) dem Kunden die vereinbarte Anzahl Programmkopien der GMG-Software auf maschinenlesbarem Datenträger sowie die Dokumentation hierzu zur lokalen Installation überlässt oder (ii) die GMG-Software sowie die etwaige Dokumentation hierzu zum Download abrufbar zur lokalen Installation bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt, oder (iii) die GMG-Software auf einer IT-Infrastruktur zur Nutzung durch den Kunden über das Internet zur Verfügung stellt. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die GMG-Software dem Transporteur übergeben wird, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software abrufbar zum Download bereitgestellt oder dem Kunden zur Nutzung über das Internet zur Verfügung gestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird.
(7) Lokal installierte GMG-Software ist entweder durch einen Hardware-Dongle (Kopierschutzstecker) oder einen Hardware-Key vor nicht vertragsgemäßer Nutzung geschützt. In diesem Fall ist der Dongle unzertrennlicher Bestandteil der GMG-Software. Ein Hardware-Key ist ein Checksum-Mechanismus über die Hardwarekomponenten des vom Kunden genutzten Computers (z.B. Festplatte, Arbeitsspeicher, Mainboard, Netzwerkkarte, Betriebssystem), der das Nutzungsrecht an der GMG-Software an einen (1) vom Kunden genutzten Computer bindet. GMG ist insbesondere bei einer mit dem Kunden vereinbarten Verlängerung, Erweiterung oder sonstigen Änderung (z.B. Beendigung durch Kündigung oder Ende der Vertragslaufzeit) der ihm eingeräumten Nutzungsrechte berechtigt (aber nicht verpflichtet), Lizenzdateien automatisiert elektronisch zu versenden und hierdurch (z.B. die bisher auf den Dongles enthaltenen) Lizenzdateien so zu überschreiben, dass z.B. die Nutzung der GMG-Software nicht mehr möglich ist oder die vereinbarte Erweiterung (z.B. Upgrade) vom Kunden (gegebenenfalls nach Durchführung eines Installationsprozesses) genutzt werden kann.
(8) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, darf der Kunde die GMG-Software ausschließlich auf dem vereinbartem IT-System und am vereinbarten Standort, für interne Zwecke und zur Verarbeitung von Kundendateien einsetzen. Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte, (ii) das dauerhafte oder vorübergehende Bereitstellen von GMG-Software für Dritte über das Internet (Application Service Providing), (iii) die Gewährung des Zugangs zur GMG-Software für Dritte oder (iv) die Verarbeitung oder Konvertierung von Daten oder Dateien Dritter ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von GMG gestattet. Unzulässig ist ferner die Bereitstellung der GMG-Software an verbundene Unternehmen des Kunden über ein Rechenzentrum, sofern GMG hierzu nicht ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat. GMG kann die Erteilung der Zustimmung von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen.
(9) GMG ist mit einer vorherigen Ankündigungsfrist von sieben Kalendertagen berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der GMG-Software in den Geschäftsräumen des Kunden zu prüfen und Einsicht in hierzu erforderliche Geschäftsunterlagen des Kunden zu nehmen, sofern eine solche Überprüfung nicht öfter als ein Mal pro Kalenderjahr durchgeführt wird.
(10) Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die GMG-Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird etwaige Dongles, Originaldatenträger und die Datenträger mit den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien sowie die Dokumentation an einem gesicherten Ort für GMG bis zur Rückgabe aufbewahren. Der Kunde ist einverstanden, dass das Eigentum an allen von ihm angefertigten Kopien der GMG-Software unmittelbar mit der Erstellung auf GMG übergeht.
(11) Der Kunde darf die GMG-Software nur an den Standorten, auf den Workstations und in Verbindung mit den Ausgabegeräten einsetzen, für die die GMG-Software ursprünglich lizenziert wurde. Falls der Kunde die Nutzung der GMG-Software an einen anderen Standort, auf eine andere Workstation und/oder auf ein anderes Ausgabegerät übertragen möchte, ist er hierzu berechtigt, sofern er GMG fünf Werktage im Voraus über die geplante Änderung informiert. Falls eine solche Übertragung dazu führt, dass die GMG-Software an einem Standort installiert wird, für den GMG oder ihre Vertriebspartner keinen Service (z.B. Training, Support) anbieten, sind ungeachtet der Regelungen dieser Bedingungen oder anderer Vereinbarungen zwischen dem Kunden und GMG weder GMG noch seine Tochterunternehmen, Vertriebspartner oder Beauftragten in irgendeiner Weise verpflichtet, Support- oder Wartungsleistungen für die GMG-Software gegenüber dem Kunden zu erbringen. Bei Übertragungen der GMG-Software von einer Workstation auf eine andere Workstation löscht der Kunde die GMG-Software von der ersten Workstation, bevor er die GMG-Software auf der neuen Workstation in einem „Produktionsprozess“ einsetzt. Aus Gründen der Klarheit: Die vorstehende Bestimmung verbietet dem Kunden nicht, die GMG-Software temporär auf beiden Workstations zu installieren, zu dem ausschließlichen Zweck, dem Kunden die Durchführung von Tests zu ermöglichen, um sicherzustellen, dass die Übertragung der GMG-Software auf die neue Workstation erfolgreich war.
(12) Falls der Kunde: (i) die GMG-Software zur Verarbeitung von Daten oder Dateien für Dritte oder im Rahmen von Vereinbarungen mit Servicebüros einsetzen möchte; oder (ii) die GMG-Software an weiteren Standorten, auf zusätzlichen Workstations oder Ausgabegeräten (z.B. als Hosted-Anwendung oder in anderer Form) verfügbar machen möchte, benachrichtigt der Kunde GMG stets schriftlich und in ausreichend detaillierter Form über die beabsichtigte Verwendung, um GMG die Bewertung des Umfangs der beabsichtigten Verwendung und der Auswirkungen dieser Änderung auf die Preisgestaltung und andere für den Kunden geltende Bestimmungen zu ermöglichen („Änderungsanforderung“). Innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt einer Änderungsanforderung durch den Kunden wird GMG (ggfls. nach Anforderung weiterer Informationen vom Kunden) den Kunden schriftlich darüber informieren, dass eine solche Änderungsanforderung abgelehnt wurde oder dem Kunden ein Angebot zur Umsetzung seiner Änderungsanforderung (vorbehaltlich der Zahlung zusätzlicher Vergütung und anderer in einem solchen Angebot getroffenen Regelungen) unterbreiten. Falls der Kunde gegenüber GMG dieses Angebot schriftlich annimmt, kommt zwischen den Parteien ein Vertrag hierüber zustande. Aus Gründen der Klarheit: Der Kunde akzeptiert und bestätigt, dass GMG über die Ablehnung seiner Änderungsanforderung oder Unterbreitung eines Angebots hierfür, nach alleinigem Ermessen von GMG, keine weitere Verpflichtung im Zusammenhang mit der Änderungsanforderung des Kunden hat, und dass bis zu dem Zeitpunkt, zu dem GMG ein Angebot unterbreitet und der Kunden dieses angenommen hat, dem Kunden keine (weiteren) Rechte hinsichtlich der Nutzung der GMG-Software zustehen, die über Regelungen dieser Bedingungen hinausgehen.
(13) Der Kunde ist zu einer Nutzung der GMG-Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von GMG berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist GMG berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß ihrer/ihren im Mehrnutzungszeitraum gültigen Preisliste(n) in Rechnung zu stellen. Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten und fälligen Vergütung ist dem Kunden der Einsatz der Software nur widerruflich gestattet. GMG kann den Einsatz solcher GMG-Software, hinsichtlich deren Vergütung sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
II. Besondere Bedingungen für den Kauf von GMG-Software
(14) Bei dem Kauf von GMG-Software räumt GMG dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das unter § 2 Absatz 2 geregelte Nutzungsrecht zeitlich unbefristet, also dauerhaft ein.
(15) GMG ist berechtigt, dem Kunden eingeräumte Nutzungsrechte durch schriftliche Benachrichtigung zu entziehen, wenn: (i) der Kunde eine Regelung dieser Bedingungen in erheblicher Weise schuldhaft verletzt und diese Verletzung zwar korrigiert werden könnte, der Kunde die Verletzung aber nach entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb von 30 Tagen nicht korrigiert hat; (ii) der Kunde eine Regelung dieser Bedingungen in erheblicher Weise schuldhaft verletzt und diese Verletzung nicht korrigiert werden kann; (iii) über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückgewiesen worden ist oder (iv) der Kunde die Sachgewalt über den Dongle aus von GMG nicht zu vertretenden Gründen verliert, wie z.B. durch Diebstahl, Unterschlagung oder aufgrund anderer Umstände. Bei Verlust des Dongles erlischt das Nutzungsrecht für die GMG-Software vollständig, es sei denn, GMG hat den Verlust des Dongles zu vertreten. GMG leistet für verlorene oder gestohlene Dongles keinen Ersatz. Bei Beschädigungen des Dongles wird dieser kostenpflichtig ersetzt, soweit er GMG vollständig mit Chip, Speicherchip, Platinen sowie oberer und unterer Deckplatte mit intaktem Siegel vorgelegt wird.
III. Besondere Bedingungen für die Miete von GMG-Software
(16) Bei der Miete von GMG-Software (sei es durch Überlassung von GMG-Software zur lokalen Installation beim Kunden oder durch Nutzung von GMG-Software über das Internet im Wege des Application Service Providing) räumt GMG dem Kunden mit vertragsgemäßer Zahlung der vereinbarten Vergütung das unter § 2 Absatz 2 geregelte Nutzungsrecht für die vereinbarte Laufzeit zeitlich befristet ein.
(17) Das Recht zur Nutzung von GMG-Software endet, wenn die vereinbarte Laufzeit endet. Die Nutzung von GMG-Software nach Beendigung des Mietverhältnisses ist unzulässig.
§ 3 Dienst- und Beratungsleistungen
IT-Dienstleistungen (wie z.B. Customizing) und Beratungsleistungen schuldet GMG nur aufgrund ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung. Hierfür findet ausschließlich die jeweils aktuellen Fassung der „Allgemeine Geschäftsbedingungen für GMG Consulting- und sonstige IT-Dienstleistungen“ Anwendung.
§ 4 Softwarepflege (Updates, Upgrades)
(1) Die Softwarepflege (Lieferung von Updates und/oder Upgrades) ist von GMG nur bei Abschluss eines schriftlichen Software-Pflegevertrages sowie bei Erfüllung des hieraus resultierenden Vergütungsanspruchs von GMG geschuldet. Die Regelung des § 11 Absatz 15 bleibt hiervon unberührt.
(2) Updates dienen der laufenden Anpassung bestehender Versionen von GMG-Software an die technische Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf das Betriebssystemumfeld anderer technischer Geräte und Anwendungen, die zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit einer Programmversion nicht vorhergesehen waren und deshalb auch nicht bei der Bemessung der Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts an der GMG-Software berücksichtigt worden sind. GMG ist (lediglich) verpflichtet, die GMG-Software nach billigem Ermessen zu pflegen und in diesem Zusammenhang Updates zu entwickeln. Hierbei ist insbesondere der Aufwand von GMG im Verhältnis zur Pflegevergütung über einen längeren Zeitraum maßgebend. Ein Update umfasst: a) den lauffähigen Maschinencode des Updates. Er kann auf die bisher lizenzierte GMG-Software aufbauen, diese modifizieren oder durch eine neue Version ersetzen und b) ein einzelnes Nutzungsrecht an der GMG-Software nach Maßgabe und im Umfang der Regelungen in § 2 und der mit dem Kunden etwa getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Dieses Nutzungsrecht ersetzt das bisherige Nutzungsrecht, welches dadurch erlischt.
(3) Von Updates zu unterscheiden sind Upgrades, die Weiter- oder Neuentwicklungen von Funktionalitäten von GMG-Software darstellen und deren Nutzungsrecht hieran gesondert zu vergüten ist. In Abhängigkeit von der jeweiligen GMG-Software können Upgrades im Verhältnis zum eingeräumten Nutzungsrecht fakultativ oder obligatorisch sein. Ein Upgrade umfasst: a) die Integration von neuen Funktionen, b) die Anpassung an aktuelle Programmanforderungen und c) die Anpassung an aktuelle PC-Technologien und Betriebssystemanforderungen.
§ 5 Vergütung, Anpassung der Vergütung
(1) Der Kunde leistet für die Einräumung der Nutzungsrechte an der GMG-Software sowie für etwaige weitere vertraglich vereinbarte, von GMG zu erbringenden Leistungen und in Abhängigkeit von einer festen Laufzeit (bei mietweiser Überlassung von GMG-Software), eine Vergütung gemäß dem Angebot von GMG, die nach Rechnungszugang in voller Höhe (also ohne Skonto und/oder sonstigem Abzug) im Voraus zu zahlen ist.
(2) Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung ist vom Kunden die hieraus jeweils geschuldete gesetzliche Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe zu zahlen.
(3) Sollte sich herausstellen, dass der Kunde die GMG-Software über den ihm gemäß § 2 eingeräumten Nutzungsumfang hinaus genutzt hat, ist GMG berechtigt, die Mehrnutzung in Entsprechung zu der jeweils gültigen Preisliste von GMG nachzuberechnen. Weitere Ansprüche von GMG bleiben hiervon unberührt.
(4) Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten ersten (initialen) festen Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses ist GMG berechtigt, die vereinbarte Vergütung oder Teile hiervon in billigem Ermessen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Die Anpassung ist für den Kunden nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen.
(5) Preiserhöhungen gemäß der unter § 5 Absatz 4 getroffenen Regelung teilt GMG dem Kunden mindestens drei Monate vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mit. Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 8 % des zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Vergütung, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung mit Wirkung zum mitgeteilten Datum des Inkrafttretens der Erhöhung schriftlich zu kündigen („Sonderkündigungsrecht“).
(6) Übt der Kunde ein ihm eingeräumtes Sonderkündigungsrecht nicht oder nicht form- und/oder fristgerecht aus, wird der Vertrag ab dem in der Mitteilung von GMG genannten Zeitpunkt der Preiserhöhung mit der erhöhten Vergütung fortgesetzt. GMG wird den Kunden in der Mitteilung über die Preisänderung auf die Folgen einer unterlassenen oder unwirksamen Kündigung hinweisen. Kündigt der Kunde form- und fristgerecht, endet der Vertrag mit Eintritt des in der Mitteilung genannten Zeitpunkts des Inkrafttretens der Preiserhöhung.
(7) Im Fall der Änderung der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer ist GMG unabhängig von den oben genannten Einschränkungen für den Fall der Erhöhung berechtigt und für den Fall der Senkung verpflichtet, den Preis entsprechend anzupassen.
§ 6 Inkrafttreten, feste Laufzeit, automatische Verlängerung, Kündigung
I. Allgemeine Bedingungen
(1) Der Vertrag mit dem Kunden tritt mit Annahme der Bestellung des Kunden durch GMG oder der Annahme eines verbindlichen Angebots von GMG durch den Kunden in Kraft (§ 1 Absatz 4).
(2) Bei unbefristeten und gegen Einmalzahlung gewährten Nutzungsrechten (Kauf) findet keine (ordentliche) Kündigung statt.
(3) Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann der Kunde nur geltend machen, wenn GMG die dafür maßgeblichen Umstände vor Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wurden. Erkennbarkeit genügt nicht.
(4) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon jeweils unberührt.
(5) Eine Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
(6) Im Falle der Beendigung der Nutzungsberechtigung (gleich aus welchem Grund) ist der Kunde verpflichtet, spätestens am auf die Vertragsbeendigung folgenden Kalendertag (i) die Nutzung der GMG-Software zu unterlassen, (ii) einen etwaigen von GMG erhaltenen Kopierschutz (z.B. Dongle) an GMG zu übergeben (iii) die GMG-Software von seinen IT-Systemen zu entfernen, (iv) GMG-Software endgültig und dauerhaft zu löschen oder, sofern GMG dies verlangt, auf andere Art endgültig und dauerhaft zu vernichten und (v) GMG die Löschung oder Vernichtung schriftlich zu bestätigen und nachzuweisen, (vi) nach Wahl von GMG entweder alle physischen Datenträger, die die GMG-Software enthalten, an GMG zurückgeben oder alle physischen Datenträger, die die GMG-Software enthalten, ordnungsgemäß zerstören und GMG die ordnungsgemäße Zerstörung nachzuweisen sowie (vii) GMG die Dokumentation zu übergeben. Unterlässt der Kunde die Übermittlung der Löschungsbestätigung und/oder nutzt er GMG-Software weiter, hat er an GMG eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe von GMG nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt GMG - unter Anrechnung der Vertragsstrafe - vorbehalten.
(7) Der Kunde wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses GMG-Software und die Dokumentation - gleich in welchem Umfang und gleich in welcher Form - nicht weiterbenutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung (insbesondere) das Urheberrecht der Rechtsinhaberin verletzt.
II. Besondere Bedingungen für die Miete von GMG-Software
(8) Der Vertrag mit dem Kunden hat eine feste Laufzeit gemäß dem im Angebot von GMG benannten Zeitraum.
(9) Das Vertragsverhältnis verlängert sich nach Ablauf der ersten festen Laufzeit automatisch, um eine weitere feste Laufzeit von jeweils zwölf Monaten, sofern nicht anders vereinbart oder es nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten vor Ende der jeweiligen festen Laufzeit ordentlich gekündigt wird. Die Anwendbarkeit der Regelung des § 545 BGB wird vorsorglich ausgeschlossen.
(10) GMG ist berechtigt, den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag über GMG-Software ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, sofern und soweit
- der Kunde mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Vergütung in Verzug ist,
- über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückgewiesen worden ist,
- der Kunde GMG-Software vertragswidrig nutzt,
- der Kunde GMG-Software vertragswidrig Dritten zur Nutzung überlässt und/oder
- sofern und soweit der Kunde die GMG-Software im Wege des Service Application Providing nutzt: der zwischen GMG und dem jeweiligen Betreiber des Rechenzentrums bestehende Vertrag - gleich aus welchem Rechtsgrund - endet und GMG hierdurch die jeweils vertragsgegenständlichen Leistungen nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß erbringen kann.
III. Besondere Bedingungen für die Pflege von GMG-Software
(11) Der Vertrag mit dem Kunden (z.B. Software Upgrade Contract) hat eine feste Laufzeit gemäß dem im Angebot von GMG benannten Zeitraum.
(12) Das Vertragsverhältnis verlängert sich nach Ablauf der ersten festen Laufzeit automatisch, um eine weitere feste Laufzeit von jeweils 12 Monaten, sofern nicht anders vereinbart oder es nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten vor Ende der jeweiligen festen Laufzeit ordentlich gekündigt wird.
§ 7 Vervielfältigung
(1) Der Kunde darf die GMG-Software vervielfältigen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderlich und gemäß der Regelung des § 69d Absatz 1 UrhG unabdingbar ist. Zu den gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören lediglich die Installation der GMG-Software von einem Datenträger oder per Download auf einen Datenträger der vom Kunden eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und in der Folge in die CPU und Grafikkarte der vom Kunden eingesetzten Hardware. Im Übrigen erschöpft sich das Recht von GMG an der Online-Kopie in gleicher Weise als hätte der Kunde die Software auf einem Datenträger erhalten. Sonstige Vervielfältigungen (einschließlich der Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker und des Fotokopierens des Programmcodes) sind nicht gestattet.
(2) Der Kunde darf die GMG-Software ausschließlich zu Sicherungszwecken einmal kopieren. Für andere Zwecke dürfen Kopien nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von GMG erstellt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die auf der Software vorhandenen Schutzrechtsvermerke (Urheberrecht, Marken, Warenzeichen etc.) von GMG und ihren Lizenzgebern auf alle Kopien zu übernehmen. Insbesondere sind Sicherungskopien der Software ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, eine solche Sicherungskopie produktiv zu nutzen, es sei denn, der normalerweise vom Kunden für Produktionszwecke verwendete Datenträger, auf dem sich die GMG-Software befindet, ist beschädigt oder steht aus anderen Gründen nicht zur Verfügung
(4) Der Kunde darf GMG-Software, die Dokumentation und/oder Nutzungsrechte hieran an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten und verleasen.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen von GMG-Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.
§ 8 Dekompilierung, Änderung der GMG-Software
(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software („Reverse Engineering“) sind dem Kunden nicht gestattet und lediglich nur in den Grenzen der Regelung des § 69e UrhG erlaubt, sofern und soweit sie vorgenommen werden, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen Informationen zu erlangen und diese Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Kunde wird daher zunächst die benötigten Informationen - gegen Ersatz der GMG hierdurch entstehenden Aufwendungen - bei GMG anfordern.
(2) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtung nur so vorgenommen wird, dass keine Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker erfolgt.
(3) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
(4) Eine Änderung lokal installierter GMG-Software durch den Kunden ist im Übrigen unzulässig, sofern sie nicht ausschließlich der Beseitigung eines Mangels dient und sich GMG mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug befindet. Im letztgenannten Fall ist der Kunde berechtigt, nur einen solchen kommerziell arbeitenden Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der mit GMG nicht in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis steht, sofern durch die Vornahme der Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und -Arbeitsweisen oder Geschäftsgeheimnisse von GMG möglich erscheint.
(5) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der GMG-Software im Sinne der Regelung des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Solche Bearbeitungen dürfen ausschließlich für den eigenen, internen Geschäftsbetrieb genutzt werden. Eine Weitergabe dieser eigenen Arbeiten an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, oder eine andere Form der kommerziellen Verwertung einschließlich der Nutzung der in der GMG-Software enthaltenen technischen Lösungen oder Module zu anderen Zwecken als dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, ist dem Kunden untersagt. Der Kunde ermöglicht GMG auf schriftliche Anfrage stets unverzüglich eine Überprüfung (Inspektion) der eigenen Arbeiten.
§ 9 Weitere Mitwirkungs- und Obhutspflichten des Kunden, Leistungsübergabepunkt
I. Allgemeine Bedingungen
(1) Der Kunde erbringt alle Leistungen, die erforderlich sind, um den ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb seiner IT-Systeme (Hard- und Software, Netzwerk etc.), Internetanbindungen und Drucker sowie Messgeräte stets sicherzustellen.
(2) Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um GMG-Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.
(3) Der Kunde wird seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Einhaltung der Regelungen dieser Bedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Der Kunde wird seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien von GMG-Software und der Dokumentation über den vertragsgemäßen Umfang hinaus unzulässig ist.
(4) Verletzt ein Mitarbeiter des Kunden das Urheberrecht von GMG, ist der Kunde verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere GMG unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, GMG einen Fernwartungszugriff für die Bearbeitung von Anfragen oder Mängelrügen einzurichten und für die Laufzeit dieses Vertrages aufrecht zu erhalten. Der Kunde wird GMG alle hierzu erforderlichen Informationen (z.B. Login-ID, Passwort) übermitteln und auch die hierzu erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Sollte der Kunde GMG vorgenannten Fernwartungszugriff nicht zur Verfügung stellen, ist GMG berechtigt, Leistungen vor Ort zu den jeweils geltenden Tagessätzen zu erbringen.
(6) Die Parteien sind sich einig, dass GMG die vertragsgegenständliche Überlassung von GMG-Software zur Nutzung bis zum Netzwerknotenpunkt Rechenzentrum GMG zum öffentlichen Netz („Leistungsübergabepunkt“) erbringt. Die Übergabe von GMG-Software erfolgt mit Bereitstellung der Verfügbarkeit der GMG-Software.
(7) Die Einrichtung und Unterhaltung des zur Nutzung der GMG-Software etwa erforderlichen Zugangs des Kunden zum Internet und somit zu den von GMG zu erbringenden Leistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für (i) die Funktionsfähigkeit (insbesondere: Verfügbarkeit) seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie (ii) die insbesondere in seinen Geschäftsräumen vorhandene IT-Infrastruktur.
II. Besondere Bedingungen für die Miete von GMG-Software
(8) Sofern der Kunde die GMG-Software im Wege des Application Service Providing nutzt, sind sich die Parteien einig, dass GMG die vertragsgegenständliche Überlassung der GMG-Software zur Nutzung bis zum Netzwerkknotenpunkt der von GMG genutzten IT-Infrastruktur zum öffentlichen Netz („Leistungsübergabepunkt“) erbringt. Die Übergabe der GMG-Software erfolgt mit Bereitstellung der Verfügbarkeit. GMG bemüht sich nach besten Kräften um eine übliche Verfügbarkeit (bis zum Leistungsübergabepunkt). Bei lokaler Installation der GMG-Software erfolgt deren Übergabe mit Vollzug der Installation.
§ 10 Höhere Gewalt
(1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses (oder Umstands), das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen, die eine Partei betreffen, vermutet, sie würden die Voraussetzungen unter § 10 Absatz 1 lit. (a) und/oder lit. (b) erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Ebola, Epidemien, Pandemien , Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung (rechtmäßig oder nicht rechtmäßig), Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
(3) Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
(4) Die Regelung des § 10 Absatz 3 findet auf etwaige Auswirkungen der COVID19-Pandemie entsprechende Anwendung.
§ 11 Gewährleistung bei Sachmängeln
I. Allgemeine Bedingungen
(1) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität von GMG-Software richtet sich zunächst nach dem bei Vertragsschluss gültigen GMG-Datasheet, der von GMG etwa zur Verfügung gestellten Produktbeschreibung und etwaigen ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der GMG-Software schuldet GMG nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von GMG sowie deren Mitarbeitern oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, die darüberhinausgehende Beschaffenheit wurde von GMG ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die GMG-Software muss sich im Übrigen für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist. Der Kunde hat sichergestellt, dass die GMG-Software seinen Anforderungen genügt.
(2) GMG wird etwaige Mängel von GMG-Software, die deren Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen, nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Kunden innerhalb angemessener Zeit beheben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von GMG durch kostenfreie Nachbesserung (z.B. Zurverfügungstellung einer temporären Übergangslösung oder von Bugfixes, Patches) oder Ersatzlieferung, sofern und soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (i) der Kunde hat GMG den Mangel unverzüglich nach Feststellung in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Berücksichtigung aller für die Mangelerkennung und Mangelbeseitigung erforderlichen Informationen gemeldet (der Kunde wird hierbei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels mitteilen), (ii) der dem Mangel zugrundeliegende Fehler kann von GMG auf den Systemen von GMG reproduziert werden und (iii) der dem Mangel zugrundeliegende Fehler ist nicht Folge der Kombination der GMG-Software mit Hardware, Software, IT-Systemen und/oder Peripheriegeräten des Kunden, die nicht von GMG unterstützt werden oder von unberechtigten Veränderungen der GMG-Software durch den Kunden und/oder Dritte. Gelingt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist, die der Kunde GMG gesetzt hat, fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(3) Bei lokal installierter GMG-Software ist die Installation von Bugfixes, Patches etc. von GMG jedoch nicht geschuldet.
(4) GMG ist jederzeit berechtigt, sich insbesondere bei der Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen des Einsatzes von Subunternehmern zu bedienen. Supportleistungen und/oder die Softwarepflege müssen gesondert vereinbart und vergütet werden (§ 4 Absatz 1). Die Weiterentwicklung von GMG-Software ist ebenfalls nicht geschuldet.
(5) Der Kunde hat GMG im Rahmen des ihm Zumutbaren bei der Fehlerfeststellung und Fehlerbeseitigung nach besten Kräften zu unterstützen. Der Kunde gewährt GMG zur Fehlersuche und -behebung Zugang zur GMG-Software, nach Wahl von GMG unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.
(6) Ein Mangel der GMG-Software liegt nicht vor, wenn und soweit (i) die GMG-Software vom Kunden in funktioneller Verbindung mit bereits vorhandenen oder von dritter Seite erworbenen Hard- und Softwarekomponenten benutzt wird, sofern die Störung nicht von der GMG-Software oder durch deren mangelnde Kompatibilität verursacht wird oder (ii) eine Störung darauf beruht, dass der Kunde die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die z.B. in der Dokumentation und diese ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind. Hat GMG eine Kompatibilität mit Fremdprodukten ausdrücklich zugesichert, bezieht sich diese nur auf die im Zeitpunkt dieser Zusicherung aktuelle Produktversion, nicht jedoch auf ältere oder künftige Produktversionen („Updates“ oder „Upgrades“) dieses Produkts.
(7) Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsrechte zu, wenn er selbst, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch GMG, Änderungen an GMG-Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen.
(8) Sind etwa gemeldete Mängel nicht von GMG zu vertreten, wird der Kunde GMG den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten für die Untersuchung und/oder Beseitigung des vermeintlichen Mangels zu den jeweils geltenden Stundensätzen von GMG vergüten.
(9) Die Anpassung von GMG-Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten, sind nicht von der vorgenannten Pflicht zur Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit erfasst und daher von GMG nicht geschuldet.
(10) Überlässt GMG dem Kunden im Rahmen der Nachbesserung Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der Dokumentation) oder eine Neuauflage der lokal installierten GMG-Software (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene GMG-Software („Altsoftware") ersetzt, unterliegen diese ebenfalls den Regelungen dieser Bedingungen. Stellt GMG dem Kunden eine Neuauflage der lokal installierten GMG-Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesen Bedingungen auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von GMG, sobald der Kunde die neue GMG-Software produktiv nutzt.
(11) Für Ratschläge, die Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von GMG dem Kunden außerhalb des vertraglich geschuldeten Umfanges als Gefälligkeit erteilen, übernimmt GMG keine Haftung; dies gilt entsprechend für Hilfeleistungen in diesem Zusammenhang.
(12) Darüber hinaus akzeptiert und bestätigt der Kunde, ungeachtet der allgemeinen Gültigkeit der vorstehenden Bestimmungen, in dem im Rahmen der geltenden Gesetze maximal zulässigen Umfang, dass die Elemente von GMG-Software und der dazugehörigen Dokumentation, (die „ausgeschlossenen Komponenten“), die von ADOBE SYSTEMS INCORPORATED, ADOBE SYSTEMS SOFTWARE IRELAND LIMITED und/oder ihren jeweiligen Lieferanten (zusammen als die „ADOBE Parteien“ bezeichnet) geliefert wurden, von GMG dem Kunden „so wie sie sind“ bereitgestellt wurden, ohne irgendeine Zusage oder Gewährleistung. Ungeachtet der allgemeinen Gültigkeit der vorstehenden Bestimmungen übernehmen weder GMG noch eine der ADOBE Parteien irgendwelche Gewährleistungen hinsichtlich der ausgeschlossenen Komponenten, weder ausdrücklich noch implizit, aus dem Handel, der Nutzung, dem Verkauf oder gemäß gesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der ausgeschlossenen Komponenten werden insbesondere jegliche Gewährleistung der Marktfähigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck, der Eigentumsrechte, der Einhaltung von Rechten Dritter an geistigem Eigentum, der stillschweigenden Nutzung und der Systemintegration ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, im Namen von GMG oder den ADOBE Parteien gegenüber Dritten ausdrückliche oder implizite Zusagen oder Gewährleistungen hinsichtlich der ausgeschlossenen Komponenten zu geben, und er verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass keiner seiner Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter eine solche Gewährleistung gibt oder Zusage macht.
II. Besondere Bedingungen für den Kauf von GMG-Software
(13) Bei Kaufverträgen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung. Die Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB findet Anwendung.
(14) Scheitert die Fehlerbeseitigung endgültig, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von GMG nur unerheblich ist.
III. Besondere Bedingungen für die Miete von GMG-Software
(15) GMG leistet während der Laufzeit dieses Vertrages Gewähr im jeweils üblichen Umfang für die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit und Verfügbarkeit der GMG-Software gemäß den vorstehenden allgemeinen Regelungen des § 11.
(16) Sofern der Kunde die GMG-Software im Wege des Application Service Providing nutzt, ist die GMG-Software im Rahmen des Üblichen verfügbar. GMG bemüht sich nach besten Kräften, eine Verfügbarkeit der GMG-Software von 98,5 % im Jahresmittel zu erreichen.
(17) Das Recht des Kunden zur Durchsetzung einer Minderung durch Vornahme eines Abzuges von der vertraglich vereinbarten Vergütung ist ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche des Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung oder etwaige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon aber unberührt.
(18) Die Parteien sind sich einig, dass das Recht des Kunden zur Erklärung der Kündigung dieses Vertrages wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von GMG unrechtmäßig verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit (§ 11 Absatz 2, letzter Satz) für den Kunden gegeben ist.
§ 12 Schutzrechtsverletzungen
(1) GMG steht dafür ein, dass die GMG-Software keine Schutzrechte Dritter verletzen.
(2) Macht ein Dritter gegen den Kunden eine entsprechende Schutzrechtsverletzung durch die GMG-Software geltend und teilt der Kunde dies GMG unverzüglich schriftlich mit, dann wird GMG nach eigener Wahl a) den Anspruch abwehren oder abgelten und dazu alle notwendigen und angemessenen Kosten einschließlich der angemessenen Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen übernehmen, oder b) dem Kunden das Recht auf verletzungsfreie Nutzung verschaffen, oder c) die GMG-Software durch solche Software ersetzen, die keine Schutzrechtsverletzung auslöst, sofern und soweit der Kunde GMG (i) die alleinige Kontrolle bei der Verteidigung gegen die bzw. der Beilegung (z.B. durch Anerkenntnis oder Vergleich) solcher Ansprüche überlässt und (ii) GMG stets angemessene und umfassende Informationen übermittelt sowie angemessene Hilfestellung bei der Verteidigung gegen bzw. der Beilegung solcher Ansprüche leistet.
(3) Sollte eine Schutzrechtsverletzung durch Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 nicht beseitigt werden können, ist GMG berechtigt, die GMG-Software zurückzunehmen und die dafür vom Kunden gezahlte Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung für die Zeit, während der die GMG-Software durch den Kunden nutzbar war, zu erstatten.
(4) Ist die Schutzrechtsverletzung auf ein Verhalten des Kunden zurückzuführen, insbesondere auf Änderungen von Leistungen, Festlegung bestimmter Arbeitsabläufe oder die Benutzung in Verbindung mit nicht von GMG erbrachten Lieferungen und Leistungen, so ist der Kunde dennoch verpflichtet, die für die GMG-Software vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(5) Vorbehaltlich der Regelung unter § 12 Absatz 2 und § 12 Absatz 4 verpflichtet sich GMG, den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche, die gegen den Kunden wegen Verletzung von Warenzeichen, Patentrechten, Urheberrechten und/oder anderen Rechten an geistigem Eigentum durch die Nutzung der GMG-Software gemäß den Regelungen dieser Bedingungen geltend gemacht werden, zu verteidigen oder derartige Ansprüche nach eigenem Ermessen beizulegen, und den Kunden gegen alle Ansprüche aus Schadenersatz, Verlust, Ausgaben und Kosten (einschließlich Kosten durch verhängte Bußgelder), die von einem zuständigen Gericht gegen den Kunden im Rahmen solcher Ansprüche verhängt werden, schadlos zu halten; unter der Voraussetzung, dass der Kunde GMG (i) unverzüglich schriftliche über das Drohen oder Geltendmachung solcher Ansprüche informiert, (ii) die alleinige Kontrolle und Autorität bei der Verteidigung gegen die bzw. der Beilegung solcher Ansprüche überlässt und (iii) angemessene und umfassende Informationen und angemessene Hilfestellung bietet bei der Verteidigung gegen bzw. der Beilegung solcher Ansprüche. Falls die GMG-Software oder ein Teil davon eine Verletzung der Rechte eines Dritten aus einem Patent oder einem Urheberrecht darstellt oder, nach Ansicht von GMG, darstellen könnte, kann GMG nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder (i) die GMG-Software so ändern, dass sie die Rechte Dritter nicht mehr verletzt, (ii) die GMG-Software durch funktionale gleichwertige Materialien, die keine Verletzung der Rechte Dritter darstellen, ersetzen, sofern diese für den Kunden angemessen sind, oder (iii) die Rückgabe der GMG-Software akzeptieren und dem Kunden die von ihm für die GMG-Software gezahlte Vergütung anteilig im Verhältnis einer angenommenen sinnvollen Nutzungsdauer der GMG-Software von drei Jahren zur tatsächlichen Nutzungsdauer zu erstatten.
(6) Ungeachtet der vorstehenden Regelungen übernimmt GMG keine Haftung, falls sich die angeführte Verletzung ergibt aus (i) der Verwendung einer anderen Version als dem aktuellen Release der GMG-Software, oder (ii) aus Kombinationen der GMG-Software mit Programmen oder Produkten anderer Hersteller als GMG.
§ 13 Haftung, Datensicherung
I. Allgemeine Bedingungen
(1) GMG haftet dem Kunden für von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie für von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von GMG auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
(3) Ist die Haftung von GMG auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, haftet GMG der Höhe nach auf den Auftragswert je Vertragsjahr.
(4) Im Übrigen ist die Haftung von GMG für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
(5) GMG haftet nicht für nicht für indirekte oder mittelbare Schäden infolge mangelhafter GMG-Software wie z. B. Stillstandszeiten, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material. Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten haftet GMG nur, soweit der Kunde diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Führt der Kunde keine solchen Datensicherungen durch, ist die Haftung von GMG auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich gewesen wäre, sowie dem Schaden, der durch den Verlust aktueller Daten, die auch bei täglicher Datensicherung verloren gegangen wären, eingetreten ist. GMG empfiehlt dem Kunden, (bei lokal installierter GMG-Software) vor deren Installation eine Datensicherung durchzuführen.
(6) Werden dem Kunden anstehende Arbeiten oder sonstige Leistungen von GMG bekannt, wird er jeweils prüfen, ob eine aktuelle Datensicherung gegeben ist, andernfalls diese unverzüglich noch vor Beginn der Leistungserbringung von GMG durchführen.
(7) Aus einer Garantieerklärung haftet GMG nur dann auf Schadensersatz, sofern und soweit GMG eine Garantie begeben hat, die ausdrücklich den Zweck hatte, den Kunden vor dem Eintritt des geltend gemachten Schadens zu schützen.
(8) Die Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, sofern GMG einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
(9) Der Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung bleibt unberührt. Für ihn gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß.
(10) Die Haftung nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.
(11) Soweit die Haftung von GMG für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.
(12) Im Übrigen bestimmt sich die Haftung der Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.
II. Besondere Bedingungen für Software-Miete
(13) Die verschuldensunabhängige Haftung von GMG für Mängel der vertragsgegenständlichen Software, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind (§ 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB), wird ausgeschlossen.
§ 14 Export-/Importbestimmungen
(1) Dem Kunden ist bekannt, dass die nach diesem Vertrag zur Nutzung überlassene GMG-Software, Arbeitsergebnisse, Informationen, Know-how oder deren direkte Ergebnisse der Exportkontrolle der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten unterliegen können. Der Kunde ist zudem nicht berechtigt, GMG-Software ohne die erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen der jeweiligen nationalen Behörden im Empfängerland zu exportieren.
(2) Wenn der Kunde eine Behörde der USA ist, werden die lokal installierte GMG-Software und die dazugehörige Dokumentation als “gewerbliches Gut” („commercial item“) geliefert gemäß der Definition dieses Begriffs in 48 C.F.R. § 2.101 (Code of Federal Regulations). Genauer sind diese Komponenten definiert als “gewerbliche Computer-Software” („commercial computer software“) und “gewerbliche Computer-Softwaredokumentation” („commercial computer software documentation“) gemäß der Definition dieser Begriffe in 48 C.F.R. § 12.212 in Übereinstimmung mit 48 C.F.R. § 12.212 und 48 C.F.R. § 227.7202-1 bis § 227.7202-4. GMG stellt die vorgenannte Software und die dazugehörige Dokumentation den Kunden als Behörden der USA (a) nur als gewerbliches Gut zur Verfügung und (b) nur mit den gleichen Rechten, die gemäß den Regelungen dieser Bedingungen auch allen anderen Kunden erteilt werden.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
(1) GMG behält sich das Eigentum an der GMG-Software und/oder den GMG-Produkten bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Kunde wird die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, GMG einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware stets unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und sofern ihm die nach den Regelungen unter § 2 nicht untersagt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund in Ansehung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an GMG ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. GMG nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von GMG in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der GMG abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) GMG ermächtigt den Kunden widerruflich, die an GMG sicherungshalber abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für GMG als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für GMG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, GMG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GMG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, GMG nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt GMG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde GMG anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für GMG.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist GMG berechtigt, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist die vorhandene Vorbehaltsware zurückzunehmen und die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden im Wert der Forderungen von GMG zu verlangen. In der Zurücknahme durch GMG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dieser wird ausdrücklich erklärt. GMG ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den GMG vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
§ 16 Geheimhaltung
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind
- alle Informationen, Angaben, Aktenvermerke, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Know-how, Dateien, Maschinen- und Quellcode, Prototypen oder andere Unterlagen gleich welcher Art (ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt),
- also auch solche, die durch gewerbliche und/oder sonstige Schutzrechte geschützt sind (z.B. Entwurfsmaterial für Software gemäß § 69a Absatz 1 UrhG) sowie
- sowie alle (schriftlichen oder sonstigen) Aktennotizen, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Dateien, Code, Prototypen oder andere Unterlagen, die von einer der Parteien erstellt wurden oder noch werden und derartige Informationen enthalten.
die die jeweils empfangende Partei und/oder deren Arbeitnehmer von der jeweils offenbarenden Partei mitgeteilt, übermittelt, offenbart, zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt gemacht worden sind oder noch werden. Vertrauliche Informationen sind auch alle sonstigen Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile der empfangenden Partei allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich, daher von wirtschaftlichem Wert für die übermittelnde Partei sind und die die empfangende Partei nicht rechtmäßig erlangt, nutzt oder offenlegt.
(2) Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass
- sie zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind oder danach bekannt werden, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieser Bedingungen oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung beruht; oder
- sie ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannt waren, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder einer Regelung dieses Vertrages beruht oder
- sie der empfangenden Partei von dritter Seite nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mitgeteilt oder sonst bekannt gemacht werden, ohne dass die Mitteilung oder das Bekanntmachen durch den Dritten unter Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieses Vertrages oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erfolgt und nicht durch ein Verhalten erlangt wurde, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.
(3) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle voneinander erhaltenen Informationen geheim zu halten, d.h. (i) nicht zu einem anderen als dem unter § 1 dieser Bedingungen vereinbarten Zweck, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken, zu nutzen und (ii) weder direkt noch indirekt Dritten gleich in welcher Form, weder ganz noch teilweise zugänglich zu machen, es sei denn, dass die die Information bekanntgebende Partei für jeden Einzelfall einer Weitergabe oder Offenlegung ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt hat. GMG ist es jedoch gestattet, die vertraulichen Informationen unternehmensintern zur Weiterentwicklung ihrer sonstigen Produkte und Dienstleistungen zu nutzen.
(4) Die die Information empfangende Partei ist jeweils verpflichtet, die erhaltenen Informationen so aufzubewahren und zu verwenden, dass sie Dritten, auch ohne aktives Handeln nicht zugänglich sind und/oder zugänglich gemacht werden. Dritte sind auch mit den Parteien gemäß den Regelungen der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen. Die Parteien sind jedoch wechselseitig berechtigt, über die Tatsache ihrer Geschäftsbeziehung an sich sowie über den von GMG veröffentlichten Leistungsumfang und die Leistungsinhalte der Software auch in ihrer Außenkommunikation zu berichten. Hierzu zählt jedoch insbesondere nicht die Offenbarung technischer und wirtschaftlicher Details der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit. Die Offenlegung derartiger oder vergleichbarer Details bedarf jeweils der vorherigen, in Textform zu erklärender Zustimmung der jeweils anderen Partei.
(5) Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nur solchen Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellen, die mit der Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen betraut sind, und zwar nur in dem Maße, wie dies der Aufgabenstellung des jeweiligen Arbeitnehmers im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen entspricht, wenn diese Arbeitnehmer ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Die Parteien werden bei der Geheimhaltung mindestens die gleiche Sorgfalt anwenden, die in vergleichbaren eigenen Angelegenheiten angewendet wird, zumindest jedoch stets die erforderliche Sorgfalt. Der Kunde ist in vollem Umfang verantwortlich für das Verhalten aller seiner Personen, die in irgendeiner Weise die Verpflichtungen des Kunden aus diesen Bedingungen verletzen könnten.
(6) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der empfangenden Partei die Erlangung vertraulicher Informationen durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Dekompilieren oder Testen einer Sache (auch z.B. als Maschinencode), die der empfangenden Partei verfügbar gemacht oder von der übermittelnden Partei überlassen wurde, oder nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den Besitz der empfangenden Partei gelangt, nicht gestattet ist und ein Verstoß gegen die vorgenannten Regelungen zur Wahrung der Geheimhaltung ist, es sei denn, diese ist aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Regelung gestattet (z.B. § 69e UrhG).
(7) Jede Partei ist verpflichtet, auf Anforderung der offenbarenden Partei alle von dieser erhaltenen und/oder offenbarten vertraulichen Informationen unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrages unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach Wahl der offenbarenden Partei an diese zu übergeben oder datenschutzgerecht zu löschen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, keine Softwareprogramme zu entwickeln oder entwickelt zu haben, in denen vertrauliche Informationen von GMG genutzt werden.
(8) Die jeweils empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen (auch wenn sie nicht unter ein gesetzliches Schutzrecht fallen) in keiner Weise (insbesondere zur Anmeldung von Patenten oder Gebrauchsmuster) nutzen oder verwerten, sofern und soweit dieser Vertrag keine hiervon abweichenden Regelungen enthält.
(9) Die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen gelten für die Dauer des Bestehens dieses Vertrages und nach Beendigung dieses Vertrages (gleich aus welchem Rechtsgrund) noch weitere drei (3) Jahre.
(10) Der Kunde akzeptiert und bestätigt, dass jede Verletzung seiner unter § 16 (Geheimhaltung) geregelten Verpflichtungen zu einem irreparablen Schaden für GMG führt oder führen kann. Daher akzeptiert der Kunde, dass GMG in einem solchen Fall neben ihren weiteren Rechten im Rahmen dieses Vertrages einen Anspruch auf einen angemessenen Schutz ihrer Interessen sowie auf eine finanzielle Entschädigung hat.
§ 17 Datenschutz
Bei der Überlassung der GMG-Software zur Nutzung und/oder der Erbringung sonstiger Leistungen beachtet GMG die datenschutzrechtlichen Regelungen (insbesondere die des BDSG und der DSGVO). Weitere Einzelheiten zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Nutzung von GMG-Software entnehmen Sie der Datenschutzerklärung für GMG-Software, die Sie unter https://www.gmgcolor.com/de/software-datenschutz finden.
§ 18 Abtretung, Aufrechnung und Vertragsübernahme
(1) GMG kann den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag oder Ansprüche hieraus ohne die Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen oder vollständig oder teilweise abtreten.
(2) Der Kunde darf den mit GMG geschlossenen Vertrag oder Ansprüche hieraus nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GMG auf einen Dritten übertragen oder abtreten; diese Zustimmung kann nach alleinigem Ermessen von GMG verweigert werden. Jede Abtretung, Weitergabe oder Übertragung des Vertrages oder von Rechten hieraus durch den Kunden ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von GMG ist nichtig und führt zur Beendigung des Vertrages. Keine der Regelungen dieser Bedingungen ist dahingehend zu interpretieren, dass sie einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht Vertragspartner ist (mit Ausnahme der Adobe Parteien), irgendwelche Rechte oder Berechtigungen gibt; keine natürliche oder juristische Person (mit Ausnahme der Adobe Parteien) kann als Dritter ein Nutznießer dieser Bedingungen sein. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Kunde kann gegen Forderungen von GMG nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von GMG anerkannt sind.
§ 19 Besondere Bedingungen für den Kauf von GMG ProofMedia und Hardware
(1) Definitionen, Produktbeschreibungen
GMG ProofMedia sind geprüfte Substrate für exakte Farbwiedergabe. Weitere von GMG vertriebene Hardware sind z.B. Label-Printer nebst Zubehör, Spektralfotometer und Druckertinte. Es gelten die in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung der GMG Datasheets angegebenen Produkteigenschaften; im Übrigen die üblichen Produkteigenschaften.
(2) Vorbehalt der Selbstbelieferung
Sollte ein GMG-Produkt nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Die Nichtlieferung ist nicht von uns zu vertreten, wenn wir mit unserem Lieferanten ein sogenanntes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. Eine eventuell bereits geleistete Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(3) Versand, Verpackung, Gefahrübergang und Rügepflicht
(3.1) Eine Versendung erfolgt nur auf Verlangen des Kunden. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Leistungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden abzunehmen. Die Leistung gilt als vertragsgemäß und vorbehaltlos abgenommen, wenn der Kunde nicht spätestens 14 Tage nach der Übergabe etwaige Mängel schriftlich mitteilt. Im Übrigen findet die Regelung des § 377 HGB Anwendung.
(3.2) Die Verpackung erfolgt nach Fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Transportweg und -mittel werden durch uns bestimmt, soweit der Kunde keine abweichende Vereinbarung mit uns trifft und deren (etwaige) Mehrkosten vollständig übernimmt.
(3.3) lm Fall der Versendung von GMG-Proof-Medien und von GMG vertriebener Hardware sind wir berechtigt, die GMG-Produkte auf Kosten des Kunden zu versichern.
(3.4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der GMG-Produkte geht mit der Übergabe an den Transporteur, spätestens jedoch mit Verlassen unserer Geschäftsräume auf den Kunden über, gleichgültig, von welchem Ort der Versand erfolgt und welche Partei die Frachtkosten trägt.
(4) Retouren
Die von uns gelieferten Waren sind vom Umtausch und von der Rückgabe ausgeschlossen, soweit nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. In jedem Falle werden Retouren nur frei Haus angenommen und zum Bezugspreis gutgeschrieben. Wir sind berechtigt, eine Bearbeitungspauschale für Retouren in Höhe von 10% des Kaufpreises zu erheben. Gutschriften aufgrund von Retouren werden nicht ausbezahlt, sondern auf unsere nächste Lieferung verrechnet; eine Auszahlung wird nur vorgenommen, soweit bis zum Ende des auf die Erstellung der Gutschrift folgenden Kalenderjahres keine neue Lieferung erfolgt.
(5) Preise, Zahlungsbedingungen
(5.1) GMG ist berechtigt, GMG ProofMedia und von GMG vertriebene Hardware erst nach vollständiger Erfüllung der Kaufpreisforderung zu übergeben. Forderungen von GMG sind sofort nach Rechnungszugang und ohne Abzug fällig.
(6) Lieferfristen
(6.1) Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich und schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen oder von uns nur in Aussicht gestellten Fristen oder Terminen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(6.2) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt - soweit nicht anderweitig schriftlich oder in Textform vereinbart - mit dem Vertragsschluss. Der Beginn der Lieferfrist setzt jedoch voraus, dass zwischen uns und dem Kunden alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B. Vorauszahlung) rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
§ 20 Besondere Bedingungen für GMG ColorCard
(1) Die Software GMG ColorCard ermöglicht die Visualisierung individuell erstellter Farbrezepte mit einer digital erstellten Farbkarte. Die weiteren Einzelheiten sind in der Produktbeschreibung (z.B. Datasheet) geregelt.
(2) Das unter § 2 Absatz 2, § 2 Absatz 16 geregelte Nutzungsrecht wird dem Kunden mit der Maßgabe eingeräumt, dass er die GMG-Software ColorCard und die lokal zu installierende GMG-Software zur Druckersteuerung während der vereinbarten Vertragslaufzeit ausschließlich für den Druck der vereinbarten Anzahl von Farbkarten für eigene Zwecke nutzen darf.
(3) Das Recht zur Nutzung von GMG ColorCard sowie der lokal installierten Software zur Druckersteuerung endet, wenn der vereinbarte Nutzungszeitraum endet oder der Kunde die vereinbarte Anzahl an Farbkarten gedruckt hat; je nachdem welches Ereignis früher eintritt.
(4) Hat der Kunde bei Beendigung des vereinbarten Nutzungszeitraums die vereinbarte Anzahl der zu druckenden Farbkarten noch nicht ausgeschöpft, besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung der vereinbarten Vergütung oder auf Inanspruchnahme (Drucken) des noch nicht ausgeschöpften, vereinbarten Kontingents an Farbkarten. Ein etwaiges ganz oder teilweise nicht ausgeschöpftes Kontingent an zu druckenden Farbkarten entfällt ersatzlos.
(5) Der Einsatz der dem Kunden lokal überlassenen GMG-Software zur Druckersteuerung ist nur auf dem Rechner zulässig, auf dem die Software erstmalig installiert und freigeschaltet wurde. Eine erneute Installation der Software, gleich aus welchem Grund, auch auf dem Ursprungsrechner, erfordert eine Freischaltung durch GMG.
(6) Das Nutzungsrecht an der GMG-Software ColorCard ist während der vereinbarten Laufzeit zudem auf maximal zehn (10) Anwender („User“) an einem Standort des Kunden und maximal zwei Epson-Drucker (derzeit: SureColor SC-P5000 Violet Spectro) des Kunden, die sich ebenfalls an einem Standort befinden, für das Drucken der vereinbarten Anzahl von Farbkarten und die hierfür notwendige Kalibration der Drucker beschränkt.
(7) GMG stellt dem Kunden eine für den Druck der vereinbarten Anzahl von Farbkarten vereinbarte Menge an GMG Proof-Medien zur Verfügung. Innerhalb eines Monats nach Zahlung der vereinbarten Vergütung liefert GMG unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung die vereinbarte Anzahl an GMG Proof-Medien aus den jeweils verfügbaren GMG-Proof-Medien. Die jeweils verfügbaren Proof-Medien und die jeweiligen Datenblätter hierzu kann der Kunde bei GMG anfragen.
(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der GMG Proof-Medien geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über, gleichgültig von welchem Ort der Versand erfolgt.
§ 21 Besondere Bedingungen für GMG ColorProof GO
(1) GMG ColorProof GO ist ein browserbasierter Dienst, der registrierten Nutzern einen komfortablen Zugriff auf konnektierte GMG ColorProof Systeme ermöglicht, beispielsweise um den Status von Druckaufträgen zu überprüfen oder eine automatisierte Kalibrierung eines Druckers anzustoßen. Die Statusinformation eines Druckauftrags ist für den Kunden so lange in der GMG-Cloud verfügbar, wie der Druckauftrag im GMG ColorProof Job-Verlauf zugänglich ist und die lokale GMG ColorProof Installation des Kunden mit GMG ColorProof GO verbunden ist.
(2) Kunden, die (i) das GMG Software Produkt ColorProof ordnungsgemäß lizenziert haben und (ii) mit GMG ein Software Upgrade Contract („SUC“) geschlossen haben, sind während der Laufzeit des SUC zur unentgeltlichen Nutzung von GMG ColorProof GO berechtigt.
§ 22 Änderungen dieser Bedingungen
(1) GMG behält sich das Recht vor, diese Bedingungen zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zu ändern. Sollte eine solche Änderung bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Kunden schlechter stellen, ist diese Änderung nur wirksam, sofern sie aufgrund technischer oder rechtlicher Veränderungen, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht sicher vorhersehbar waren, erforderlich ist, die GMG nicht veranlasst hat und auf die GMG keinen Einfluss hat.
(2) Eine Änderung gemäß § 22 Absatz 1 ist nur dann zulässig, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses (also insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelung zur Kündigung) nicht berührt werden und die Änderung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien für den Kunden zumutbar ist.
(3) Nach § 22 Absatz 1 beabsichtigte Änderungen werden dem Kunden mindestens acht Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die AGB-Änderung mit Wirkung zum mitgeteilten Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderung schriftlich zu kündigen („Sonderkündigungsrecht“). Übt der Kunde das ihm eingeräumte Sonderkündigungsrecht nicht oder nicht form- und/oder fristgerecht aus, wird der Vertrag ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt der AGB-Änderung mit den geänderten AGB fortgesetzt. GMG wird den Kunden in der Mitteilung über die AGB-Änderung auf die Folgen einer unterlassenen oder unwirksamen Kündigung hinweisen. Kündigt der Kunde form- und fristgerecht, endet der Vertrag mit Eintritt des in der Mitteilung genannten Zeitpunkts des Inkrafttretens der AGB-Änderung.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(2) Die Vertragssprache ist deutsch. Eine Fassung dieser Bedingungen in einer anderen Sprache dient nur der leichteren Lesbarkeit; die deutsche Fassung ist stets maßgeblich. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen auslegungsfähig sein, so ist stets die beabsichtigte deutsche Bedeutung maßgebend.
(3) Änderungen und Ergänzungen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses. Die Parteien sind sich einig, dass keine (mündlichen) Nebenabreden getroffen worden sind.
(4) Alle im Zusammenhang mit diesen Bedingungen an GMG gesendeten Erklärungen des Kunden sind per Kurier oder als Fax zu senden und wie folgt zu adressieren:
GMG GmbH & Co. KG
Geschäftsführung
Mömpelgarder Weg 10,
72072 Tübingen, Deutschland
Fax: +49 7071 93874-22
(5) Als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen und/oder des unter deren Einbeziehung mit dem Kunden geschlossenen Vertrages vereinbaren die Parteien Stuttgart, Bundesrepublik Deutschland.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.01.2023.
(Stand 02/2024)